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Zur Zuverlässigkeit von Firmen zur Ermittlung der IP-Adresse

Dienstag, 2. August 2011 | Autor: admin

In einem Verfahren vor dem LG Berlin (03.05.2011, Az.: 16 O 55/11) hat das Gericht ausgeführt, dass  “unzuverlässige Recherchedienstleistungen” der Firma GuardaLey Ltd. dargelegt und glaubhaft gemacht wurden.

Diese Firma ist im Auftrag von Rechteinhabern bzw. Rechtsanwälten tätig, um im Internet insbesondere in Tauschbörsen (Filesharing) Rechtsverstöße aufzuspüren und zu protokollieren. Immer wieder berichten abgemahnte Anschlussinhaber davon, dass sie zu dem fraglichen Zeitpunkt aus den unterschiedlichsten Gründen keine Internetverbindung aufgebaut hatten und somit ein Urheberrechtsverstoß zum fraglichen Zeitpunkt über ihren Internetanschluss erfolgt sein konnte. Ins Zentrum der Kritik geraten die sog. Ermittlungsfirmen, da es immer wieder Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungsmethoden gibt.

Im vorliegenden Fall ist problematisch, dass wohl nicht nur tatsächliche Datenübertragungen durch Up- und/oder Download von der Software erfasst werden, sondern auch bloße Downloadanfragen. Solche Anfragen stellen jedoch noch keine Urheberrechtsverletzung dar.

Wenn eine Unterscheidung zwischen legaler Downloadanfrage und illegalem Download von der Software nicht gewährleistet werden kann, so ergeben sich Zweifel an einer Vielzahl von Abmahnungen.

Es bleibt abzuwarten, wie der vorliegende Fall rechtskräftig entschieden wird.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788  oder Mail: ra@ra-kuhr.de

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Was muss ich als Anschlussinhaber beweisen? Sekundäre Beweislast

Dienstag, 2. August 2011 | Autor: admin

Wer umfassend vorträgt, wie er seinen Computer gegen unberechtigte Zugriffe gesichert hat und unerwartet und ohne vorherige Ankündigung von der Polizei besucht wird, die dann auch noch den Computer erfolglos nach eventuell vorhandender Filesharingsoftware durchsucht, kann nicht als Täter oder Störer einer angeblichen Urheberrechtsverletzung auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

So schwerverständlich der Fall zu sein scheint, so wenig ist anzunehmen, dass diese Konstellation auf viele Abgemahnte zutrifft.

I. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde der Computer des Anschlussinhabers von der Polizei untersucht. Der Anschlussinhaber hatte zuvor keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Polizei bei ihm vorbeikommen wird. Der Fall ereignete sich vor der Gesetzesnovelle des UrhG im Jahr 2008. Auf seinem Computer fand sich keine für Tauschbörsen erforderliche Software.

II. Entscheidung

Das LG Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er als Täter oder Störer bzgl. einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einem Filesharing-System in Anspruch genommen wird und zu den Vorwürfen im Einzelnen detailliert Stellung nimmt und zudem auf seinem Computer keine relevanten Daten gefunden werden.

III. Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist nicht verallgemeinerungsfähig. Sie basiert zudem auf der Rechtslage vor der Änderung des UrhG im Jahr 2008.

Entscheidend dürfte für das Gericht der Umstand gewesen sein, dass der Anschlussinhaber unvorbereitet Besuch von der Polizei bekam und diese keine relevanten Daten sicherstellen konnte.

Der Fall zeigt dennoch, dass längst nicht jede Ermittlung einer IP-Adresse und deren Zuordnung zu einem Anschlussinhaber einwandfrei funktioniert.

Es gilt somit wieder einmal der juristische Grundsatz: es kommt auf den Einzelfall an!

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Rechtsverletzung in Internet-Tauschbörsen hat gewerbliches Ausmaß

Samstag, 30. Juli 2011 | Autor: admin

Das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich bei Rechtsverletzungen im Internet sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (etwa Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien) als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben, so das OLG München (Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11).

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob das gewerbliche Ausmaß bereits bei einem Lied, einem Hörbuch oder einer Software erfüllt ist.

II. Entscheidung

Das Gericht ist der Auffassung, dass bereits das Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse ohne weitere Umstände ein gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG aufweist. Ein solches Verhalten stelle keine private sondern eine gewerbliche Nutzung dar.

Das Gericht lehnt es ab, das gewerbliche Ausmaß eines Angebots auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken. Anders sieht dies hingegen das OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10).

III. Fazit

Wie so oft, so ist auch hier zu konstatieren, dass unterschiedliche Gerichte ein und denselben Sachverhalt unterschiedlich werten.

Die Entscheidung des OLG München bedeutet in der Folge, dass der Rechteinhaber vor dem Landgericht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider geltend machen kann und somit Name und Anschrift des Anschlussinhabers erhält, selbst wenn es sich “nur” um ein Lied oder einen Film handelt, der im Rahmen von Filesharing-Aktivitäten verbreitet wurde.

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Gewerbliches Ausmaß abhängig von aktueller Verkaufsphase

Donnerstag, 28. Juli 2011 | Autor: admin

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie z. B. ein Film in ein peer-to-peer Netzwerk (Musiktauschbörse oder auch Filesharing genannt) eingestellt, so liegt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung gem. § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nach Ablauf einer Zeitspanne von sechs Monaten nach dem Erscheinungsdatum des Werkes nur ausnahmsweise vor, so OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11.

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob nach einem gewissen Zeitablauf kein gewerbliches Ausmaß mehr angenommen werden kann. Dies hätte dann zur Folge, dass ein Auskunftsersuchen eines Rechteinhabers nach Name und Anschrift eines Anschlussinhabers ins Leere gehen würde.

II. Entscheidung

Im vorliegenden Fall erhielt der ins Filesharing eingestellte Film mehrerer Oscars. Aus diesem Umstand folgerte das gericht nun, dass ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung gem.  § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG durch Einstellen des Filmes in ein peer-to-peer Netzwerk (Filesharing-Netzwerk, Internet-Tauschbörse) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Oscarverleihung gegeben ist.

III. Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln ist eine am Einzelfall orientierte Entscheidung. Generell lässt sich sagen, dass im Bezirk des OLG Köln nach Ablauf der sechsmonatigen Verwertungsphase kein gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann und somit ein Auskunftsersuchen des Rechteinhabers ins Leere gehen wird. Es wird sich zeigen, ob das Landgericht Köln dieses tatsächlich berücksichtigen wird.

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In diesem Kontext sind noch folgende Entscheidungen interessant:

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az.: 6 W 182/08; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10

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OLG Köln: keine Kostenerstattung bei zu weitgehender Unterlassungserklärung

Mittwoch, 1. Juni 2011 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung keine Hinweise enthalten darf, die einen Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten.

I. Entscheidung
Das Gericht hat entschieden, dass Kosten eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind, wenn der ursprünglich Abgemahnte eine zu weitgehend vorformulierte Unterlassungserklärung vom Abmahner vorgelegt bekommt und darauf nicht reagiert.
Das Gericht sah den Abgemahnten zudem als Störer für die Rechtsverletzung an. Dieser hatte vorgetragen, um den Tatzeitpunkt herum mehrere Tage nicht vor Ort gewesen zu sein.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Abgemahnte durchaus sein WLAN komplett ausschalten können.
Hier geht das Gericht sogar noch weiter als der BGH, der lediglich eine ordnungsgemäße Verschlüsselung und ein sicheres Paßwort verlangte.

II. Fazit
Zu beachten ist, dass auch im vorliegenden Fall die Abmahnung berechtigt war und somit Schadensersatzansprüche durchaus bestehen können. Die Entscheidung ist sehr auf den konkreten Fall bezogen.
In jedem Fall ist anzuraten, nach dem Erhalt einer Abmahnung diese unverzüglich von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

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Hier finden Sie schnell anwaltlichen Rat

Donnerstag, 21. April 2011 | Autor: admin

Wenn Sie anwaltliche Hilfe wünschen, so können Sie sich wie folgt an uns wenden:

1. Telefon: 0621/3249788

2. E-Mail an ra@ra-kuhr.de

3. Fax: 0621/3249789


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LG Düsseldorf: 300 Euro pro Titel Schadensersatz bei Filesharing

Montag, 11. April 2011 | Autor: admin

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2011, Az.: 12 O 68/10) hat entschieden, dass zur Berechnung der Schadensersatzhöhe bei Filesharing die Grundsätze der Lizenzanalogie herangezogen werden können. Die Tarife der GEMA können hier nach Auffassung des Gerichts als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.

Das Gericht erklärte den GEMA-Tarif VR-W I (für bis zu 10.000 Streams Mindestvergütung in Höhe von 100 Euro) für einschlägig für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes. Auf diesen Tarif aufbauend bejahte das Gericht einen Aufschlag in Höhe von 50% wegen Streaming. Nach Auffassung des Gerichts hat daraufhin noch eine Verdoppelung zu erfolgen, um die besondere Gefährdungslage durch die Filesharingnetzwerke angemessen zu berücksichtigen.
Somit kam das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 300 Euro pro zur Verfügung gestellten Musiktitel.

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Anschlussinhaber haftet nicht auf Schadensersatz und Abmahnkosten nach Belehrung

Dienstag, 2. November 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2598/08-25,  Urteil vom 25.03.2010) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für eine Urheberrechtsverletzung haftet, die ein Dritter über seinen Internetanschluss begangen hat, wenn der Anschlussinhaber den Dritten zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er diesen Anschluss nur für legale Zwecke nutzen darf und der Dritte nicht bereits in der Vergangenheit durch Urheberrechtsverstöße aufgefallen war.

Im vorliegenden Fall wurde ein Musikstück über eine Filesharing-Software durch einen Dritten über den Anschluss des Beklagten heruntergeladen.

Der Anschlussinhaber musste somit weder Schadensersatz noch Anwaltskosten erstatten.

Hiermit folgt das Gericht der Rechtsprechung des LG Frankfurt und des OLG Frankfurt.

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15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel im Filesharing

Mittwoch, 27. Oktober 2010 | Autor: admin

Das LG Hamburg (Az.: 308 O 710/09) hat entschieden, dass ein Filesharer wegen des Einstellens von Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse pro Musiktitel einen Betrag in Höhe von 15 Euro zu zahlen hat.
Bei den Musikaufnahmen handelte es sich um die Aufnahme “Engel” der Künstlergruppe “Rammstein” und die Aufnahme “Dreh dich nicht um” des Künstlers “Westernhagen”.
Das Gericht hat unter der Anwendung des GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA 15 Euro pro Titel als eine angemessene Lizenz betrachtet.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Lieder bereits im Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes nicht mehr ganz aktuell waren.
Letztlich bleibt die Höhe des konkreten Schadensersatzes stets eine Frage des Einzelfalles.

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Welche Kanzlei mahnt was ab?

Dienstag, 26. Oktober 2010 | Autor: admin

Hier eine kleine Übersicht über die Kanzleien, die Abmahnungen aussprechen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Auffenberg mahnt ab:
für Purzel Video GmbH

Baek Law mahnt ab:
für Hitmix Music Agentur: Tim Toupet - Bobfahrerlied

Baumgarten Brandt mahnt ab:
für Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH: Niko ein Rentier habt ab
für KSM GmbH: Kill Theory, Midnight Chronicles
für MIG Film GmbH: 1612 Die Kreuzritter
für Telepool GmbH: Largo Winch
für Zentropa Entertainments23 Aps: Antichrist

Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe mahnt ab:
für Anis Mohamed Ferchichi “Bushido”: Fackeln im Wind

C-S-R mahnt ab:
für Gröger MV GmbH & Co. KG: Private Lustschweine frische Frücjtchen
für GMV Media GmbH & Co. KG: Private Lustschweine Analspalten feucht
für Purzel Video GmbH

Denecke von Haxthausen & Partner mahnt ab:
für DigiProtect: Frauenarzt & Manny Marc - Disco Pogo

Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt ab:
für Kindervater: Turn back Time
für Alex Komlew und Christian Königseder: Monrose - Like a Lady

Kornmeier & Partner mahnt ab:
für GSDR GmbH: Yolanda Be Cool & Dcup - We No Speak Americano
für Ministry of Sound Recordings (Germany) GmbH: Ian Carey - Get Shaky

Nümann + Lang mahnt ab:
für Styleheads GmbH
für Daniel Vogt: Schöne neue Welt

Rasch Rechtsanwälte mahnt ab:
für Universal Music GmbH: Lena - My Cassette Player
für Universal Music GmbH: Amy MacDonald - A Curious Thing

Sasse und Partner mahnt ab:
für Splendid Film GmbH: The Expendables

Urmann + Collegen mahnt ab:
für DBM Videovertreib GmbH: Angelabert Abgeschleppt, Du bist als Naechster dran
für DigiProtect: Pornostar Bootcamp, I love big toys 29, The big Lebowski a xxx parody, Colombian Teens 2, Sex Therapy
für Multi Media Verlag GmbH: Tittenfotzen

Waldorf Frommer mahnt ab:
für Sony Music Entertainment Germany GmbH: Wir sind Helden - Bring mich nach Hause
für Warner Bros. Entertainment GmbH: Zweiohrküken

Winterstein Rechtsanwälte mahnt ab:
für IPforceOne GmbH: 5150 Elm´s Way

Zimmermann & Decker mahnt ab:
für Dramatico Entertainment Ltd.: Katie Melua - The House (2010)
für tonpool Medien GmbH: Xavier Naidoo - Ich Brauche Dich

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