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Grundlegendes zum Filesharing

Montag, 27. Oktober 2008 | Autor: admin

Das Filesharing (wörtlich “Dateien teilen”) unter Ausnutzung von Internettauschbörsen (auch Peer-to-Peer-Netzwerke genannt, engl. P2P – von Peer: Gleichgestellter, Ebenbürtiger) erfreut sich großer Beliebtheit. Das System beruht darauf, dass sich ein Nutzer Daten von fremden Rechnern kopiert. Gleichzeitig gestattet er dagegen anderen Nutzern den Zugriff auf Daten auf seinem Rechner. Auf diese Weise werden im Internet urheberrechtlich geschützte Daten wie Filme, Musik oder Hörbücher “getauscht“. Der “Tausch“ erfolgt dabei entweder über serverbasierte oder über serverlose Filesharing-Systeme. Im Zentrum des “Tausches“ steht die jeweilige IP-Adresse des Nutzers. Diese IP-Adresse wird benötigt, um die gewünschten Daten von ihrem Absender zum vorgesehenen Empfänger übermitteln zu können.

Die IP-Adresse ist folglich im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Urheberrechtsverletzungen von besonderer Bedeutung. Da überweigend sog. dynamische IP-Adressen vergeben werden, ist neben der IP-Adresse das jeweilige Datum und die Uhrzeit der Internetnutzung erforderlich, um den jeweiligen Anschlussinhaber ermitteln zu können.

Beinahe sämtliche Problemfelder im Zusammenhang mit dem Thema Filesharing sind in der Rechtsprechung umstritten.

So ist beispielsweise umstritten, ob der Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletztung in Anspruch genommen werden kann, wenn statt seiner selbst ein Familienangehöriger oder ein sonstiger Dritter über seinen Anschluss Filesharing betrieben hat. Im Hinblick auf Familienangehörige wird teilweise von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme eines Anschlussinhabers im Falle der Nutzung des Anschlusses durch einen Familienangehörigen verlangt, dass zuvor Anhaltspunkte (z. B. frühere Verletzungen gleicher Art oder entsprechende weitere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht) vorliegen müssen, dass mit einer solche Rechtsverletzung gerechnet werden muss. Näheres siehe in der Rubrik Urteile.

Ebenso umstritten ist die Frage, obe ein Anschlussinhaber, der über einen W-LAN-Anschluss verfügt, für eventuelle Urheberrechtsverletzungen eines Dritten einzustehen hat, der den (offenen) Zugang benutzt, und darüber Filesharing betreibt. Näheres siehe in der Rubrik Urteile.

Auch im Hinblick auf die Frage, ob ein Betreibe eines Servers eines Peer-to-Peer-Systems für die über dieses System begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet, wird auf die Rubrik Urteile verwiesen.

Schließlich soll nich unerwähnt bleiben, dass z. B. in den Niederlanden die Rechtsprechung die Software der Tauschbörse KaZaA für legal erklärt hat. In den USA dagegen wurde der Hersteller der Filesharing-Software Morpheus wegen des illegalen Austauschs von Film- und Musikdateien verurteilt.

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Der Auskunftsanspruch des Urhebers gegen Dritte (hier: Accessprovider)

Donnerstag, 16. Oktober 2008 | Autor: admin

§ 101 UrhG regelt in seiner seit dem 01.09.2008 geltenden Fassung, dass derjenige, der in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Der Auskunftsanspruch richtet sich nun gem. § 101 Abs. 2 UrhG auch gegen Dritte, wenn diese, wie z.B. Accessprovider, in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen anbieten, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden.

Seit Inkrafttreten der Änderung gab es bereits mehrere Entscheidungen. So hat das Landgericht (LG) Köln am 02.09.2008 (Az.: 28 AR 4/08) entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits schon dann vorliegt, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Mit Beschluss vom 05.09.2008 ( Az.: 28 AR 6/08) hat das LG Köln ein gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung angenommen, wenn ein seit über zwei Monaten veröffentlichtes Musikalbum, das zu den meistverkauften Musikalben in Deutschland zählt, zum Download angeboten wird. Mit Beschluss vom 26.09.2008 (Az.: 28 OH 8/08) hat das LG Köln schließlich festgestellt, dass ein gewerbliches Ausmaß schon dann anzunehmen ist, wenn ein stark nachgefragtes Musikalbum kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.
Das LG Frankfurt a.M. hat am 18.09.2008 (Az.: 2-06 O 534/08) entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß dann anzunehmen ist, wenn ein vollständiges Musikalbum unmittelbar vor oder kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.
Das LG Oldenburg hat am 15.09.2008 (Az.: 5 O 2421/08 ) festgestellt, dass ein gewerbliches Ausmaß dann anzunehmen ist, wenn ein vollständiges Musikalbum, das erst vor einer Woche veröffentlicht wurde, zum Download angeboten wird.
Das LG Nürnberg (Beschl. v. 22.09.2008 - Az.: 3 O 8013/08) nimmt ein gewerbliches Ausmaß schon bei 13 Musikstücken an.
Die Entscheidung des LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08), wonach ein gewerbliches Ausmaß erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen anzunehmen ist, wirkt hier wie ein “Fremdkörper”.

Die hier aufgeführten Entscheidungen ziegen, dass Tauschbörsennutzer weiterhin damit rechnen müssen, von Rechteinhabern ermittelt und kostenpflichtig abgemahnt zu werden, da die Accessprovider zur Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers verpflichtet sind. Unabhängig davon ist jedoch die Frage, ob die Kosten der Abmahnung maximal 100 Euro betragen dürfen, wie es § 97a Abs. 2 UrhG für den Fall vorsieht, dass eine Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt. § 97 a Abs. 2 UrhG enthält nicht das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes, welches in § 101 UrhG enthalten ist. Hier wird man die weitere Entwicklung abwarten müssen, wobei zu vermuten ist, dass im Falle der Bejahung der Voraussetzungen des § 101 UrhG ein geschäftlicher Verkehr angenommen wird und die Abmahnungskosten mehr als 100 Euro betragen können.

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