Der Auskunftsanspruch des Urhebers gegen Dritte (hier: Accessprovider)
Donnerstag, 16. Oktober 2008 | Autor: admin
§ 101 UrhG regelt in seiner seit dem 01.09.2008 geltenden Fassung, dass derjenige, der in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Der Auskunftsanspruch richtet sich nun gem. § 101 Abs. 2 UrhG auch gegen Dritte, wenn diese, wie z.B. Accessprovider, in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen anbieten, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden.
Seit Inkrafttreten der Änderung gab es bereits mehrere Entscheidungen. So hat das Landgericht (LG) Köln am 02.09.2008 (Az.: 28 AR 4/08) entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits schon dann vorliegt, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Mit Beschluss vom 05.09.2008 ( Az.: 28 AR 6/08) hat das LG Köln ein gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung angenommen, wenn ein seit über zwei Monaten veröffentlichtes Musikalbum, das zu den meistverkauften Musikalben in Deutschland zählt, zum Download angeboten wird. Mit Beschluss vom 26.09.2008 (Az.: 28 OH 8/08) hat das LG Köln schließlich festgestellt, dass ein gewerbliches Ausmaß schon dann anzunehmen ist, wenn ein stark nachgefragtes Musikalbum kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.
Das LG Frankfurt a.M. hat am 18.09.2008 (Az.: 2-06 O 534/08) entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß dann anzunehmen ist, wenn ein vollständiges Musikalbum unmittelbar vor oder kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.
Das LG Oldenburg hat am 15.09.2008 (Az.: 5 O 2421/08 ) festgestellt, dass ein gewerbliches Ausmaß dann anzunehmen ist, wenn ein vollständiges Musikalbum, das erst vor einer Woche veröffentlicht wurde, zum Download angeboten wird.
Das LG Nürnberg (Beschl. v. 22.09.2008 - Az.: 3 O 8013/08) nimmt ein gewerbliches Ausmaß schon bei 13 Musikstücken an.
Die Entscheidung des LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08), wonach ein gewerbliches Ausmaß erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen anzunehmen ist, wirkt hier wie ein “Fremdkörper”.
Die hier aufgeführten Entscheidungen ziegen, dass Tauschbörsennutzer weiterhin damit rechnen müssen, von Rechteinhabern ermittelt und kostenpflichtig abgemahnt zu werden, da die Accessprovider zur Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers verpflichtet sind. Unabhängig davon ist jedoch die Frage, ob die Kosten der Abmahnung maximal 100 Euro betragen dürfen, wie es § 97a Abs. 2 UrhG für den Fall vorsieht, dass eine Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt. § 97 a Abs. 2 UrhG enthält nicht das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes, welches in § 101 UrhG enthalten ist. Hier wird man die weitere Entwicklung abwarten müssen, wobei zu vermuten ist, dass im Falle der Bejahung der Voraussetzungen des § 101 UrhG ein geschäftlicher Verkehr angenommen wird und die Abmahnungskosten mehr als 100 Euro betragen können.

