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Grundlegendes zum Filesharing

Montag, 27. Oktober 2008 | Autor: admin

Das Filesharing (wörtlich “Dateien teilen”) unter Ausnutzung von Internettauschbörsen (auch Peer-to-Peer-Netzwerke genannt, engl. P2P – von Peer: Gleichgestellter, Ebenbürtiger) erfreut sich großer Beliebtheit. Das System beruht darauf, dass sich ein Nutzer Daten von fremden Rechnern kopiert. Gleichzeitig gestattet er dagegen anderen Nutzern den Zugriff auf Daten auf seinem Rechner. Auf diese Weise werden im Internet urheberrechtlich geschützte Daten wie Filme, Musik oder Hörbücher “getauscht“. Der “Tausch“ erfolgt dabei entweder über serverbasierte oder über serverlose Filesharing-Systeme. Im Zentrum des “Tausches“ steht die jeweilige IP-Adresse des Nutzers. Diese IP-Adresse wird benötigt, um die gewünschten Daten von ihrem Absender zum vorgesehenen Empfänger übermitteln zu können.

Die IP-Adresse ist folglich im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Urheberrechtsverletzungen von besonderer Bedeutung. Da überweigend sog. dynamische IP-Adressen vergeben werden, ist neben der IP-Adresse das jeweilige Datum und die Uhrzeit der Internetnutzung erforderlich, um den jeweiligen Anschlussinhaber ermitteln zu können.

Beinahe sämtliche Problemfelder im Zusammenhang mit dem Thema Filesharing sind in der Rechtsprechung umstritten.

So ist beispielsweise umstritten, ob der Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletztung in Anspruch genommen werden kann, wenn statt seiner selbst ein Familienangehöriger oder ein sonstiger Dritter über seinen Anschluss Filesharing betrieben hat. Im Hinblick auf Familienangehörige wird teilweise von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme eines Anschlussinhabers im Falle der Nutzung des Anschlusses durch einen Familienangehörigen verlangt, dass zuvor Anhaltspunkte (z. B. frühere Verletzungen gleicher Art oder entsprechende weitere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht) vorliegen müssen, dass mit einer solche Rechtsverletzung gerechnet werden muss. Näheres siehe in der Rubrik Urteile.

Ebenso umstritten ist die Frage, obe ein Anschlussinhaber, der über einen W-LAN-Anschluss verfügt, für eventuelle Urheberrechtsverletzungen eines Dritten einzustehen hat, der den (offenen) Zugang benutzt, und darüber Filesharing betreibt. Näheres siehe in der Rubrik Urteile.

Auch im Hinblick auf die Frage, ob ein Betreibe eines Servers eines Peer-to-Peer-Systems für die über dieses System begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet, wird auf die Rubrik Urteile verwiesen.

Schließlich soll nich unerwähnt bleiben, dass z. B. in den Niederlanden die Rechtsprechung die Software der Tauschbörse KaZaA für legal erklärt hat. In den USA dagegen wurde der Hersteller der Filesharing-Software Morpheus wegen des illegalen Austauschs von Film- und Musikdateien verurteilt.

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Thema: Allgemein, FAQ´s

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