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Örtliche Zuständigkeit beim Auskunftsanspruch

Freitag, 16. Januar 2009 | Autor: admin

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 8.1.2009, Az.: I-20 W 130/08) ist im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Falle des § 101 UrhG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die auskunftsverpflichtete juristische Personen ihren Sitz hat.

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zugrunde, in dem ein Rechteinhaber gegen einen Provider einen Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG geltend machte. Der Provider wurde in Düsseldorf verlagt, obwohl er seinen Sitz in einer anderen Stadt hatte. In Düsseldorf unterhielt der Beklagte nur eine Zweigniederlassung.

Gem. § 101 Abs. 9 S. 2 UrhG ist das Landgericht des Bezirks zuständig, in dem der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. In Fällen wie dem vorliegenden Fall sei dieses Wahlrecht jedoch eingeschränkt. Die Norm müsse so ausgelegt werden, dass allein der Sitz maßgeblich ist, wenn es sich bei dem zur Auskunft Verpflichteten um eine juristische Personen handelt.

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Thema: Urteile

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