Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) eine Frau zur Zahlung von 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.
Vom Internetanschluss der Frau waren 964 Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download angeboten worden. Nach einer anwaltlichen Abmahnung gab die Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung bzgl. weiterer Verstöße ab.
Die Frau weigerte sich jedich, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen.
Die Frau (Anschlussinhaberin) bestritt, selbst Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Außer ihr selbst hätten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.
Das Gericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Anschlussinhaberin dennoch anerkannt.
Das Gericht führt aus:
“Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.”
Auch in diesem Fall, wie in zahlreichen anderen Fällen auch, wird deutlich, wie wichtig ein umfassender Vortrag bei Gericht ist im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden kann.
Schließlich führt das Gericht zur Frage der Höhe der Abmahnkosten aus:
“Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.”
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.11.2010
Sobald das Urteil im Volltext vorliegt wird an dieser Stelle darauf eingegangen werden