Störerhaftung des Sharehosters
Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin
Das LG Hamburg (Urteil vom 12.06.2009, Az.: 310 O 93/08) hat entschieden, dass ein Anbieter eines Sharehosting- Dienstes als Störer wegen einer öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Anspruch genommen werden kann.
Das Gericht sah bereits in der Veröffentlichung der Downloadlinks im Internet ein öffentliches Zugänglichmachen der verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke. Zudem sei der Anbieter als Störer in Anspruch zu nehmen, da er nur unzureichende Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern und ihm somit eine Verletzung von Prüfungspflichten vorgeworfen werden könne.
TIPP:
Diese Entscheidung ist Teil einer Entwicklung in der Rechtsprechung, die die Haftung auf Störer ausweitet. Dies mit dem Hinweis auf die Verletzung von Prüfungspflichten. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass das Gesetz (noch) jedenfalls explizit keine Vorabkontrolle von Inhalten verlangt. Zur Entlastung des Anbieters sollten dessen Bemühungen bzgl. seiner Prüfungspflichten umfassend dokumentiert werden.

