Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2011, Az.: 12 O 68/10) hat entschieden, dass zur Berechnung der Schadensersatzhöhe bei Filesharing die Grundsätze der Lizenzanalogie herangezogen werden können. Die Tarife der GEMA können hier nach Auffassung des Gerichts als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.
Das Gericht erklärte den GEMA-Tarif VR-W I (für bis zu 10.000 Streams Mindestvergütung in Höhe von 100 Euro) für einschlägig für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes. Auf diesen Tarif aufbauend bejahte das Gericht einen Aufschlag in Höhe von 50% wegen Streaming. Nach Auffassung des Gerichts hat daraufhin noch eine Verdoppelung zu erfolgen, um die besondere Gefährdungslage durch die Filesharingnetzwerke angemessen zu berücksichtigen.
Somit kam das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 300 Euro pro zur Verfügung gestellten Musiktitel.
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