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Rechtsverletzung in Internet-Tauschbörsen hat gewerbliches Ausmaß

Samstag, 30. Juli 2011 | Autor: admin

Das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich bei Rechtsverletzungen im Internet sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (etwa Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien) als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben, so das OLG München (Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11).

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob das gewerbliche Ausmaß bereits bei einem Lied, einem Hörbuch oder einer Software erfüllt ist.

II. Entscheidung

Das Gericht ist der Auffassung, dass bereits das Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse ohne weitere Umstände ein gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG aufweist. Ein solches Verhalten stelle keine private sondern eine gewerbliche Nutzung dar.

Das Gericht lehnt es ab, das gewerbliche Ausmaß eines Angebots auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken. Anders sieht dies hingegen das OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10).

III. Fazit

Wie so oft, so ist auch hier zu konstatieren, dass unterschiedliche Gerichte ein und denselben Sachverhalt unterschiedlich werten.

Die Entscheidung des OLG München bedeutet in der Folge, dass der Rechteinhaber vor dem Landgericht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider geltend machen kann und somit Name und Anschrift des Anschlussinhabers erhält, selbst wenn es sich “nur” um ein Lied oder einen Film handelt, der im Rahmen von Filesharing-Aktivitäten verbreitet wurde.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788  oder Mail: ra@ra-kuhr.de

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Gewerbliches Ausmaß abhängig von aktueller Verkaufsphase

Donnerstag, 28. Juli 2011 | Autor: admin

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie z. B. ein Film in ein peer-to-peer Netzwerk (Musiktauschbörse oder auch Filesharing genannt) eingestellt, so liegt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung gem. § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nach Ablauf einer Zeitspanne von sechs Monaten nach dem Erscheinungsdatum des Werkes nur ausnahmsweise vor, so OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11.

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob nach einem gewissen Zeitablauf kein gewerbliches Ausmaß mehr angenommen werden kann. Dies hätte dann zur Folge, dass ein Auskunftsersuchen eines Rechteinhabers nach Name und Anschrift eines Anschlussinhabers ins Leere gehen würde.

II. Entscheidung

Im vorliegenden Fall erhielt der ins Filesharing eingestellte Film mehrerer Oscars. Aus diesem Umstand folgerte das gericht nun, dass ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung gem.  § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG durch Einstellen des Filmes in ein peer-to-peer Netzwerk (Filesharing-Netzwerk, Internet-Tauschbörse) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Oscarverleihung gegeben ist.

III. Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln ist eine am Einzelfall orientierte Entscheidung. Generell lässt sich sagen, dass im Bezirk des OLG Köln nach Ablauf der sechsmonatigen Verwertungsphase kein gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann und somit ein Auskunftsersuchen des Rechteinhabers ins Leere gehen wird. Es wird sich zeigen, ob das Landgericht Köln dieses tatsächlich berücksichtigen wird.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788  oder Mail: ra@ra-kuhr.de

In diesem Kontext sind noch folgende Entscheidungen interessant:

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az.: 6 W 182/08; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10

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