Home

OLG Köln: keine Kostenerstattung bei zu weitgehender Unterlassungserklärung

Mittwoch, 1. Juni 2011 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung keine Hinweise enthalten darf, die einen Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten.

I. Entscheidung
Das Gericht hat entschieden, dass Kosten eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind, wenn der ursprünglich Abgemahnte eine zu weitgehend vorformulierte Unterlassungserklärung vom Abmahner vorgelegt bekommt und darauf nicht reagiert.
Das Gericht sah den Abgemahnten zudem als Störer für die Rechtsverletzung an. Dieser hatte vorgetragen, um den Tatzeitpunkt herum mehrere Tage nicht vor Ort gewesen zu sein.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Abgemahnte durchaus sein WLAN komplett ausschalten können.
Hier geht das Gericht sogar noch weiter als der BGH, der lediglich eine ordnungsgemäße Verschlüsselung und ein sicheres Paßwort verlangte.

II. Fazit
Zu beachten ist, dass auch im vorliegenden Fall die Abmahnung berechtigt war und somit Schadensersatzansprüche durchaus bestehen können. Die Entscheidung ist sehr auf den konkreten Fall bezogen.
In jedem Fall ist anzuraten, nach dem Erhalt einer Abmahnung diese unverzüglich von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788  oder Mail: ra@ra-kuhr.de

Thema: Schadensersatz - wie hoch?, Urteile | Beitrag kommentieren

LG Düsseldorf: 300 Euro pro Titel Schadensersatz bei Filesharing

Montag, 11. April 2011 | Autor: admin

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2011, Az.: 12 O 68/10) hat entschieden, dass zur Berechnung der Schadensersatzhöhe bei Filesharing die Grundsätze der Lizenzanalogie herangezogen werden können. Die Tarife der GEMA können hier nach Auffassung des Gerichts als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.

Das Gericht erklärte den GEMA-Tarif VR-W I (für bis zu 10.000 Streams Mindestvergütung in Höhe von 100 Euro) für einschlägig für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes. Auf diesen Tarif aufbauend bejahte das Gericht einen Aufschlag in Höhe von 50% wegen Streaming. Nach Auffassung des Gerichts hat daraufhin noch eine Verdoppelung zu erfolgen, um die besondere Gefährdungslage durch die Filesharingnetzwerke angemessen zu berücksichtigen.
Somit kam das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 300 Euro pro zur Verfügung gestellten Musiktitel.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788  oder Mail: ra@ra-kuhr.de

Thema: Schadensersatz - wie hoch?, Urteile | Beitrag kommentieren

Anschlussinhaber haftet nicht auf Schadensersatz und Abmahnkosten nach Belehrung

Dienstag, 2. November 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2598/08-25,  Urteil vom 25.03.2010) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für eine Urheberrechtsverletzung haftet, die ein Dritter über seinen Internetanschluss begangen hat, wenn der Anschlussinhaber den Dritten zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er diesen Anschluss nur für legale Zwecke nutzen darf und der Dritte nicht bereits in der Vergangenheit durch Urheberrechtsverstöße aufgefallen war.

Im vorliegenden Fall wurde ein Musikstück über eine Filesharing-Software durch einen Dritten über den Anschluss des Beklagten heruntergeladen.

Der Anschlussinhaber musste somit weder Schadensersatz noch Anwaltskosten erstatten.

Hiermit folgt das Gericht der Rechtsprechung des LG Frankfurt und des OLG Frankfurt.

Thema: Schadensersatz - wie hoch?, Urteile | Beitrag kommentieren

15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel im Filesharing

Mittwoch, 27. Oktober 2010 | Autor: admin

Das LG Hamburg (Az.: 308 O 710/09) hat entschieden, dass ein Filesharer wegen des Einstellens von Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse pro Musiktitel einen Betrag in Höhe von 15 Euro zu zahlen hat.
Bei den Musikaufnahmen handelte es sich um die Aufnahme “Engel” der Künstlergruppe “Rammstein” und die Aufnahme “Dreh dich nicht um” des Künstlers “Westernhagen”.
Das Gericht hat unter der Anwendung des GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA 15 Euro pro Titel als eine angemessene Lizenz betrachtet.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Lieder bereits im Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes nicht mehr ganz aktuell waren.
Letztlich bleibt die Höhe des konkreten Schadensersatzes stets eine Frage des Einzelfalles.

Thema: Schadensersatz - wie hoch?, Urteile | Beitrag kommentieren

BGH: Haftung bei WLAN nur auf Unterlassung und Abmahnkosten

Mittwoch, 12. Mai 2010 | Autor: admin

Der BGH hat heute entschieden, dass ein WLAN- Anschlussinhaber auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten haftet, wenn er lediglich das Standardpasswort verwendet.  Eine Verpflichtung zum Schadensersatz hat der BGH dagegen abgelehnt.

Pressemitteilung des BGH:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

Thema: Schadensersatz - wie hoch?, Urteile | Beitrag kommentieren

AG Frankfurt: keine pauschale Erstattung von Anwaltskosten bei Filesharing

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: 31 C 1078/09) hat entschieden, dass eine Erstattung von Anwaltskosten vom Abgemahnten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht verlangt werden kann, wenn Pauschalen zwischen Abmahnanwalt und Mandant vereinbart wurden.

Vorliegend ging es um DigiProtect. Diese Firma hatte 450 Euro eingeklagt, obwohl eine Pauschale in Höhe von  nur 150 Euro mit dem Anwalt vereinbart war.

TIPP:

In jedem Fall einer Abmahnung sollte stets zunächst geprüft werden, in welchem Verhältnis Abmahner und Rechtsanwalt stehen. Die Abrechnungsmodelle auf dem Gebiet des Filesharings werden sicherlich noch andere Gerichte beschäftigen.


Thema: Schadensersatz - wie hoch?, Urteile | Beitrag kommentieren

5.832,40 Euro Abmahnkosten für 964 Musikdateien

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08) hat entschieden, dass Abmahnkosten im Falle von 964 Musikdateien (im MP3 Format) im Rahmen einer unerlaubten Nutzung in einer Musiktauschbörse auf der Basis des Gegenstandswertes von 400.000 Euro anfallen.

Im vorliegenden Fall hatte ein minderjähriges Kind an einer Musiktauschbörse teilgenommen und darin 964 Musikdateien zum Download angeboten.

Das Gericht stellte fest, dass der Anschlussinhaber als Störer hafte, weil für das Kind ein eingeschränktes Benutzerkonto sowie eine Firewall, welche keinen Download von dem Computer erlaube, hätten eingerichtet werden können. Da diese Maßnahmen nicht erfolgt seien, treffe den Anschlussinhaber eine besondere Prüfpflicht. Diese Pflicht treffe einen Anschlussinhaber im Rahmen der Bereitstellung eines Internetzugangs an Dritte auch deshalb, weil bereits seit über 10 Jahren in den Medien über die Problematik der Musiktauschbörsen berichtet werde.

Fazit:

Eltern sollten die größtmögliche Sorgfalt anwenden, wenn es darum geht, ihren Kindern die Möglichkeit eines Internetzugangs zu verschaffen. Hierzu gehören ein eigenes Benutzerkonto und eine Firewall, welche keine Downloads von dem betreffenden Computer gestattet. Andere Gerichte stellen nicht solch hohen Anforderungen an die Sorgfalts- und Prüfungspflichten der Eltern. Im Falle der Teilnahme an einer Musiktauschbörse besteht jedoch die Problematik, dass das illegale Musikangebot auch in Köln abrufbar ist und somit der Rechteinhaber einen Rechtsstreit vor das Landgericht Köln bringen kann. Deshalb ist es dringend geboten, die größtmögliche Sorgfalt anzuwenden.

Thema: Schadensersatz - wie hoch?, Urteile | Beitrag kommentieren

Kein Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Abmahnung

Mittwoch, 7. Januar 2009 | Autor: admin

Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit Urteil vom 21.11.2008 (Az.: 310 S 1/08) entschieden, dass einem Teilnehmer an einer P2P-Tauschbörse, der zu Unrecht wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurde, kein Schadensersatzanspruch gegen den Abmahnenden wegen seiner Anwaltskosten zusteht.

Die Hamburger Kanzlei Rasch hatte die Klägerin wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Allerdings vertauschte der Provider versehentlich die IP-Adressen, sodass der Staatsanwaltschaft eine falsche Auskunft erteilt wurde. Auf Grund dieser fehlerhaften IP-Zuweisung erfolgte jedoch die anwaltliche Abmahnung.

Das Gericht lehnte dennoch einen Schadensersatzanspruch (im Gegensatz zur Ausgangsinstanz: AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2007)ab, da den Abmahnenden vorliegend kein Verschulden treffe. Die abmahnende Kanzlei habe sich auf die Auskünfte der Staatsanwaltschaft verlassen dürfen.

Thema: Schadensersatz - wie hoch?, Urteile | Beitrag kommentieren