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15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel im Filesharing

Mittwoch, 27. Oktober 2010 | Autor: admin

Das LG Hamburg (Az.: 308 O 710/09) hat entschieden, dass ein Filesharer wegen des Einstellens von Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse pro Musiktitel einen Betrag in Höhe von 15 Euro zu zahlen hat.
Bei den Musikaufnahmen handelte es sich um die Aufnahme “Engel” der Künstlergruppe “Rammstein” und die Aufnahme “Dreh dich nicht um” des Künstlers “Westernhagen”.
Das Gericht hat unter der Anwendung des GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA 15 Euro pro Titel als eine angemessene Lizenz betrachtet.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Lieder bereits im Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes nicht mehr ganz aktuell waren.
Letztlich bleibt die Höhe des konkreten Schadensersatzes stets eine Frage des Einzelfalles.

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5.832,40 Euro Abmahnkosten für 964 Musikdateien

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08) hat entschieden, dass Abmahnkosten im Falle von 964 Musikdateien (im MP3 Format) im Rahmen einer unerlaubten Nutzung in einer Musiktauschbörse auf der Basis des Gegenstandswertes von 400.000 Euro anfallen.

Im vorliegenden Fall hatte ein minderjähriges Kind an einer Musiktauschbörse teilgenommen und darin 964 Musikdateien zum Download angeboten.

Das Gericht stellte fest, dass der Anschlussinhaber als Störer hafte, weil für das Kind ein eingeschränktes Benutzerkonto sowie eine Firewall, welche keinen Download von dem Computer erlaube, hätten eingerichtet werden können. Da diese Maßnahmen nicht erfolgt seien, treffe den Anschlussinhaber eine besondere Prüfpflicht. Diese Pflicht treffe einen Anschlussinhaber im Rahmen der Bereitstellung eines Internetzugangs an Dritte auch deshalb, weil bereits seit über 10 Jahren in den Medien über die Problematik der Musiktauschbörsen berichtet werde.

Fazit:

Eltern sollten die größtmögliche Sorgfalt anwenden, wenn es darum geht, ihren Kindern die Möglichkeit eines Internetzugangs zu verschaffen. Hierzu gehören ein eigenes Benutzerkonto und eine Firewall, welche keine Downloads von dem betreffenden Computer gestattet. Andere Gerichte stellen nicht solch hohen Anforderungen an die Sorgfalts- und Prüfungspflichten der Eltern. Im Falle der Teilnahme an einer Musiktauschbörse besteht jedoch die Problematik, dass das illegale Musikangebot auch in Köln abrufbar ist und somit der Rechteinhaber einen Rechtsstreit vor das Landgericht Köln bringen kann. Deshalb ist es dringend geboten, die größtmögliche Sorgfalt anzuwenden.

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