Was muss ich als Anschlussinhaber beweisen? Sekundäre Beweislast
Dienstag, 2. August 2011 | Autor: admin
Wer umfassend vorträgt, wie er seinen Computer gegen unberechtigte Zugriffe gesichert hat und unerwartet und ohne vorherige Ankündigung von der Polizei besucht wird, die dann auch noch den Computer erfolglos nach eventuell vorhandender Filesharingsoftware durchsucht, kann nicht als Täter oder Störer einer angeblichen Urheberrechtsverletzung auf Zahlung in Anspruch genommen werden.
So schwerverständlich der Fall zu sein scheint, so wenig ist anzunehmen, dass diese Konstellation auf viele Abgemahnte zutrifft.
I. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde der Computer des Anschlussinhabers von der Polizei untersucht. Der Anschlussinhaber hatte zuvor keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Polizei bei ihm vorbeikommen wird. Der Fall ereignete sich vor der Gesetzesnovelle des UrhG im Jahr 2008. Auf seinem Computer fand sich keine für Tauschbörsen erforderliche Software.
II. Entscheidung
Das LG Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er als Täter oder Störer bzgl. einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einem Filesharing-System in Anspruch genommen wird und zu den Vorwürfen im Einzelnen detailliert Stellung nimmt und zudem auf seinem Computer keine relevanten Daten gefunden werden.
III. Fazit
Die vorliegende Entscheidung ist nicht verallgemeinerungsfähig. Sie basiert zudem auf der Rechtslage vor der Änderung des UrhG im Jahr 2008.
Entscheidend dürfte für das Gericht der Umstand gewesen sein, dass der Anschlussinhaber unvorbereitet Besuch von der Polizei bekam und diese keine relevanten Daten sicherstellen konnte.
Der Fall zeigt dennoch, dass längst nicht jede Ermittlung einer IP-Adresse und deren Zuordnung zu einem Anschlussinhaber einwandfrei funktioniert.
Es gilt somit wieder einmal der juristische Grundsatz: es kommt auf den Einzelfall an!
Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:
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