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Was muss ich als Anschlussinhaber beweisen? Sekundäre Beweislast

Dienstag, 2. August 2011 | Autor: admin

Wer umfassend vorträgt, wie er seinen Computer gegen unberechtigte Zugriffe gesichert hat und unerwartet und ohne vorherige Ankündigung von der Polizei besucht wird, die dann auch noch den Computer erfolglos nach eventuell vorhandender Filesharingsoftware durchsucht, kann nicht als Täter oder Störer einer angeblichen Urheberrechtsverletzung auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

So schwerverständlich der Fall zu sein scheint, so wenig ist anzunehmen, dass diese Konstellation auf viele Abgemahnte zutrifft.

I. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde der Computer des Anschlussinhabers von der Polizei untersucht. Der Anschlussinhaber hatte zuvor keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Polizei bei ihm vorbeikommen wird. Der Fall ereignete sich vor der Gesetzesnovelle des UrhG im Jahr 2008. Auf seinem Computer fand sich keine für Tauschbörsen erforderliche Software.

II. Entscheidung

Das LG Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er als Täter oder Störer bzgl. einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einem Filesharing-System in Anspruch genommen wird und zu den Vorwürfen im Einzelnen detailliert Stellung nimmt und zudem auf seinem Computer keine relevanten Daten gefunden werden.

III. Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist nicht verallgemeinerungsfähig. Sie basiert zudem auf der Rechtslage vor der Änderung des UrhG im Jahr 2008.

Entscheidend dürfte für das Gericht der Umstand gewesen sein, dass der Anschlussinhaber unvorbereitet Besuch von der Polizei bekam und diese keine relevanten Daten sicherstellen konnte.

Der Fall zeigt dennoch, dass längst nicht jede Ermittlung einer IP-Adresse und deren Zuordnung zu einem Anschlussinhaber einwandfrei funktioniert.

Es gilt somit wieder einmal der juristische Grundsatz: es kommt auf den Einzelfall an!

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788  oder Mail: ra@ra-kuhr.de

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Rechtsverletzung in Internet-Tauschbörsen hat gewerbliches Ausmaß

Samstag, 30. Juli 2011 | Autor: admin

Das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich bei Rechtsverletzungen im Internet sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (etwa Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien) als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben, so das OLG München (Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11).

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob das gewerbliche Ausmaß bereits bei einem Lied, einem Hörbuch oder einer Software erfüllt ist.

II. Entscheidung

Das Gericht ist der Auffassung, dass bereits das Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse ohne weitere Umstände ein gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG aufweist. Ein solches Verhalten stelle keine private sondern eine gewerbliche Nutzung dar.

Das Gericht lehnt es ab, das gewerbliche Ausmaß eines Angebots auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken. Anders sieht dies hingegen das OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10).

III. Fazit

Wie so oft, so ist auch hier zu konstatieren, dass unterschiedliche Gerichte ein und denselben Sachverhalt unterschiedlich werten.

Die Entscheidung des OLG München bedeutet in der Folge, dass der Rechteinhaber vor dem Landgericht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider geltend machen kann und somit Name und Anschrift des Anschlussinhabers erhält, selbst wenn es sich “nur” um ein Lied oder einen Film handelt, der im Rahmen von Filesharing-Aktivitäten verbreitet wurde.

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Gewerbliches Ausmaß abhängig von aktueller Verkaufsphase

Donnerstag, 28. Juli 2011 | Autor: admin

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie z. B. ein Film in ein peer-to-peer Netzwerk (Musiktauschbörse oder auch Filesharing genannt) eingestellt, so liegt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung gem. § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nach Ablauf einer Zeitspanne von sechs Monaten nach dem Erscheinungsdatum des Werkes nur ausnahmsweise vor, so OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11.

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob nach einem gewissen Zeitablauf kein gewerbliches Ausmaß mehr angenommen werden kann. Dies hätte dann zur Folge, dass ein Auskunftsersuchen eines Rechteinhabers nach Name und Anschrift eines Anschlussinhabers ins Leere gehen würde.

II. Entscheidung

Im vorliegenden Fall erhielt der ins Filesharing eingestellte Film mehrerer Oscars. Aus diesem Umstand folgerte das gericht nun, dass ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung gem.  § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG durch Einstellen des Filmes in ein peer-to-peer Netzwerk (Filesharing-Netzwerk, Internet-Tauschbörse) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Oscarverleihung gegeben ist.

III. Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln ist eine am Einzelfall orientierte Entscheidung. Generell lässt sich sagen, dass im Bezirk des OLG Köln nach Ablauf der sechsmonatigen Verwertungsphase kein gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann und somit ein Auskunftsersuchen des Rechteinhabers ins Leere gehen wird. Es wird sich zeigen, ob das Landgericht Köln dieses tatsächlich berücksichtigen wird.

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In diesem Kontext sind noch folgende Entscheidungen interessant:

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az.: 6 W 182/08; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10

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OLG Köln: keine Kostenerstattung bei zu weitgehender Unterlassungserklärung

Mittwoch, 1. Juni 2011 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung keine Hinweise enthalten darf, die einen Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten.

I. Entscheidung
Das Gericht hat entschieden, dass Kosten eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind, wenn der ursprünglich Abgemahnte eine zu weitgehend vorformulierte Unterlassungserklärung vom Abmahner vorgelegt bekommt und darauf nicht reagiert.
Das Gericht sah den Abgemahnten zudem als Störer für die Rechtsverletzung an. Dieser hatte vorgetragen, um den Tatzeitpunkt herum mehrere Tage nicht vor Ort gewesen zu sein.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Abgemahnte durchaus sein WLAN komplett ausschalten können.
Hier geht das Gericht sogar noch weiter als der BGH, der lediglich eine ordnungsgemäße Verschlüsselung und ein sicheres Paßwort verlangte.

II. Fazit
Zu beachten ist, dass auch im vorliegenden Fall die Abmahnung berechtigt war und somit Schadensersatzansprüche durchaus bestehen können. Die Entscheidung ist sehr auf den konkreten Fall bezogen.
In jedem Fall ist anzuraten, nach dem Erhalt einer Abmahnung diese unverzüglich von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

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Welche Kanzlei mahnt was ab?

Dienstag, 26. Oktober 2010 | Autor: admin

Hier eine kleine Übersicht über die Kanzleien, die Abmahnungen aussprechen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Auffenberg mahnt ab:
für Purzel Video GmbH

Baek Law mahnt ab:
für Hitmix Music Agentur: Tim Toupet - Bobfahrerlied

Baumgarten Brandt mahnt ab:
für Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH: Niko ein Rentier habt ab
für KSM GmbH: Kill Theory, Midnight Chronicles
für MIG Film GmbH: 1612 Die Kreuzritter
für Telepool GmbH: Largo Winch
für Zentropa Entertainments23 Aps: Antichrist

Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe mahnt ab:
für Anis Mohamed Ferchichi “Bushido”: Fackeln im Wind

C-S-R mahnt ab:
für Gröger MV GmbH & Co. KG: Private Lustschweine frische Frücjtchen
für GMV Media GmbH & Co. KG: Private Lustschweine Analspalten feucht
für Purzel Video GmbH

Denecke von Haxthausen & Partner mahnt ab:
für DigiProtect: Frauenarzt & Manny Marc - Disco Pogo

Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt ab:
für Kindervater: Turn back Time
für Alex Komlew und Christian Königseder: Monrose - Like a Lady

Kornmeier & Partner mahnt ab:
für GSDR GmbH: Yolanda Be Cool & Dcup - We No Speak Americano
für Ministry of Sound Recordings (Germany) GmbH: Ian Carey - Get Shaky

Nümann + Lang mahnt ab:
für Styleheads GmbH
für Daniel Vogt: Schöne neue Welt

Rasch Rechtsanwälte mahnt ab:
für Universal Music GmbH: Lena - My Cassette Player
für Universal Music GmbH: Amy MacDonald - A Curious Thing

Sasse und Partner mahnt ab:
für Splendid Film GmbH: The Expendables

Urmann + Collegen mahnt ab:
für DBM Videovertreib GmbH: Angelabert Abgeschleppt, Du bist als Naechster dran
für DigiProtect: Pornostar Bootcamp, I love big toys 29, The big Lebowski a xxx parody, Colombian Teens 2, Sex Therapy
für Multi Media Verlag GmbH: Tittenfotzen

Waldorf Frommer mahnt ab:
für Sony Music Entertainment Germany GmbH: Wir sind Helden - Bring mich nach Hause
für Warner Bros. Entertainment GmbH: Zweiohrküken

Winterstein Rechtsanwälte mahnt ab:
für IPforceOne GmbH: 5150 Elm´s Way

Zimmermann & Decker mahnt ab:
für Dramatico Entertainment Ltd.: Katie Melua - The House (2010)
für tonpool Medien GmbH: Xavier Naidoo - Ich Brauche Dich

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AG Frankfurt: keine pauschale Erstattung von Anwaltskosten bei Filesharing

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: 31 C 1078/09) hat entschieden, dass eine Erstattung von Anwaltskosten vom Abgemahnten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht verlangt werden kann, wenn Pauschalen zwischen Abmahnanwalt und Mandant vereinbart wurden.

Vorliegend ging es um DigiProtect. Diese Firma hatte 450 Euro eingeklagt, obwohl eine Pauschale in Höhe von  nur 150 Euro mit dem Anwalt vereinbart war.

TIPP:

In jedem Fall einer Abmahnung sollte stets zunächst geprüft werden, in welchem Verhältnis Abmahner und Rechtsanwalt stehen. Die Abrechnungsmodelle auf dem Gebiet des Filesharings werden sicherlich noch andere Gerichte beschäftigen.


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AG Mainz: Freispruch bei Filesharing

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht Mainz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2050 Js 16878/07.408ECs) sprach in einer strafrechtlichen Angelegenheit einen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer frei, weil nicht geklärt werden konnte, ob tatsächlich er oder ein Familienangehöriger illegal eine Tauschbörse genutzt hatte.

TIPP:

Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke kann zivilrechtlich andere Folgen haben als strafrechtlich.

Zivilrechtlich werden Schadensersatz sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Abgemahnt wird der Anschlussinhaber, der jedoch nicht in jedem Fall auch tatsächlich den Urheberrechtsverstoß (in Form von Filesahring) begangen haben muss. Im Rahmen der sog. Störerhaftung haftet eben der Anschlussinhaber in vielen Fällen zivilrechtlich, obwohl er den Urheberrechtsverstoß selbst nicht begangen hat.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Es kommt also nur dann zu einer Verurteilung, wenn es zur festen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Beschuldigte auch tatsächlich den Verstoß begangen hat. Hier hat der Anschlussinhaber “bessere Karten”, aus der Haftung herauszukommen, wenn er begründet vortragen kann, dass z. B. über W-LAN Nachbarn, Gäste oder Kinder den Verstoß haben begehen können. Dies ist jedoch stets eine Einzelfallentscheidung und bedarf der Prüfung.

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5.832,40 Euro Abmahnkosten für 964 Musikdateien

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08) hat entschieden, dass Abmahnkosten im Falle von 964 Musikdateien (im MP3 Format) im Rahmen einer unerlaubten Nutzung in einer Musiktauschbörse auf der Basis des Gegenstandswertes von 400.000 Euro anfallen.

Im vorliegenden Fall hatte ein minderjähriges Kind an einer Musiktauschbörse teilgenommen und darin 964 Musikdateien zum Download angeboten.

Das Gericht stellte fest, dass der Anschlussinhaber als Störer hafte, weil für das Kind ein eingeschränktes Benutzerkonto sowie eine Firewall, welche keinen Download von dem Computer erlaube, hätten eingerichtet werden können. Da diese Maßnahmen nicht erfolgt seien, treffe den Anschlussinhaber eine besondere Prüfpflicht. Diese Pflicht treffe einen Anschlussinhaber im Rahmen der Bereitstellung eines Internetzugangs an Dritte auch deshalb, weil bereits seit über 10 Jahren in den Medien über die Problematik der Musiktauschbörsen berichtet werde.

Fazit:

Eltern sollten die größtmögliche Sorgfalt anwenden, wenn es darum geht, ihren Kindern die Möglichkeit eines Internetzugangs zu verschaffen. Hierzu gehören ein eigenes Benutzerkonto und eine Firewall, welche keine Downloads von dem betreffenden Computer gestattet. Andere Gerichte stellen nicht solch hohen Anforderungen an die Sorgfalts- und Prüfungspflichten der Eltern. Im Falle der Teilnahme an einer Musiktauschbörse besteht jedoch die Problematik, dass das illegale Musikangebot auch in Köln abrufbar ist und somit der Rechteinhaber einen Rechtsstreit vor das Landgericht Köln bringen kann. Deshalb ist es dringend geboten, die größtmögliche Sorgfalt anzuwenden.

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Filesharing: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Mittwoch, 13. Januar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) eine Frau zur Zahlung von 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.

Vom Internetanschluss der Frau waren 964 Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download angeboten worden. Nach einer anwaltlichen Abmahnung gab die Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung bzgl. weiterer Verstöße ab.

Die Frau weigerte sich jedich, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen.

Die Frau (Anschlussinhaberin) bestritt, selbst Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Außer ihr selbst hätten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das Gericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Anschlussinhaberin dennoch anerkannt.

Das Gericht führt aus:

“Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.”

Auch in diesem Fall, wie in zahlreichen anderen Fällen auch, wird deutlich, wie wichtig ein umfassender Vortrag bei Gericht ist im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden kann.

Schließlich führt das Gericht zur Frage der Höhe der Abmahnkosten aus:

“Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.”

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.11.2010

Sobald das Urteil im Volltext vorliegt wird an dieser Stelle darauf eingegangen werden

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Grundlegendes zum Filesharing

Montag, 27. Oktober 2008 | Autor: admin

Das Filesharing (wörtlich “Dateien teilen”) unter Ausnutzung von Internettauschbörsen (auch Peer-to-Peer-Netzwerke genannt, engl. P2P – von Peer: Gleichgestellter, Ebenbürtiger) erfreut sich großer Beliebtheit. Das System beruht darauf, dass sich ein Nutzer Daten von fremden Rechnern kopiert. Gleichzeitig gestattet er dagegen anderen Nutzern den Zugriff auf Daten auf seinem Rechner. Auf diese Weise werden im Internet urheberrechtlich geschützte Daten wie Filme, Musik oder Hörbücher “getauscht“. Der “Tausch“ erfolgt dabei entweder über serverbasierte oder über serverlose Filesharing-Systeme. Im Zentrum des “Tausches“ steht die jeweilige IP-Adresse des Nutzers. Diese IP-Adresse wird benötigt, um die gewünschten Daten von ihrem Absender zum vorgesehenen Empfänger übermitteln zu können.

Die IP-Adresse ist folglich im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Urheberrechtsverletzungen von besonderer Bedeutung. Da überweigend sog. dynamische IP-Adressen vergeben werden, ist neben der IP-Adresse das jeweilige Datum und die Uhrzeit der Internetnutzung erforderlich, um den jeweiligen Anschlussinhaber ermitteln zu können.

Beinahe sämtliche Problemfelder im Zusammenhang mit dem Thema Filesharing sind in der Rechtsprechung umstritten.

So ist beispielsweise umstritten, ob der Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletztung in Anspruch genommen werden kann, wenn statt seiner selbst ein Familienangehöriger oder ein sonstiger Dritter über seinen Anschluss Filesharing betrieben hat. Im Hinblick auf Familienangehörige wird teilweise von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme eines Anschlussinhabers im Falle der Nutzung des Anschlusses durch einen Familienangehörigen verlangt, dass zuvor Anhaltspunkte (z. B. frühere Verletzungen gleicher Art oder entsprechende weitere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht) vorliegen müssen, dass mit einer solche Rechtsverletzung gerechnet werden muss. Näheres siehe in der Rubrik Urteile.

Ebenso umstritten ist die Frage, obe ein Anschlussinhaber, der über einen W-LAN-Anschluss verfügt, für eventuelle Urheberrechtsverletzungen eines Dritten einzustehen hat, der den (offenen) Zugang benutzt, und darüber Filesharing betreibt. Näheres siehe in der Rubrik Urteile.

Auch im Hinblick auf die Frage, ob ein Betreibe eines Servers eines Peer-to-Peer-Systems für die über dieses System begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet, wird auf die Rubrik Urteile verwiesen.

Schließlich soll nich unerwähnt bleiben, dass z. B. in den Niederlanden die Rechtsprechung die Software der Tauschbörse KaZaA für legal erklärt hat. In den USA dagegen wurde der Hersteller der Filesharing-Software Morpheus wegen des illegalen Austauschs von Film- und Musikdateien verurteilt.

Thema: Allgemein, FAQ´s | Beitrag kommentieren