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BGH: Haftung bei WLAN nur auf Unterlassung und Abmahnkosten

Mittwoch, 12. Mai 2010 | Autor: admin

Der BGH hat heute entschieden, dass ein WLAN- Anschlussinhaber auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten haftet, wenn er lediglich das Standardpasswort verwendet.  Eine Verpflichtung zum Schadensersatz hat der BGH dagegen abgelehnt.

Pressemitteilung des BGH:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

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Haftung des Inhabers eines Accounts bei eBay

Donnerstag, 21. Mai 2009 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06 – Halzband) entschieden, dass ein Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei eBay dafür haften kann, wenn eine andere Person unter Nutzung seines Accounts Waren anbietet und dadurch eine Rechtsverletzung begangen wird.

Im vorliegenden Fall wurde ein Halsband zum Verkauf angeboten.

Der beklagte Anschlussinhaber war der Auffassung er sei nicht für das beanstandete Angebot verantwortlich,  da dieses Angebot von seiner Ehefrau ohne sein Wissen auf sein Mitgliedskonto bei eBay gelangte.

Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber vorliegend  als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes haftet, da er die Zugriffsdaten für seinen Account nicht ausreichend vor dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hatte. In einem solchen Fall müsse sich der Inhaber des Mitgliedskontos so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Das Gericht formulierte hier die Zurechnung begründend in der vom Accountinhaber “geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.”

Dieses Urteil wird sicherlich in der Folgezeit auch für die Frage der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharingfällen eine Rolle spielen. Die diesbezügliche Entwicklung bleibt abzuwarten.

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