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Was muss ich als Anschlussinhaber beweisen? Sekundäre Beweislast

Dienstag, 2. August 2011 | Autor: admin

Wer umfassend vorträgt, wie er seinen Computer gegen unberechtigte Zugriffe gesichert hat und unerwartet und ohne vorherige Ankündigung von der Polizei besucht wird, die dann auch noch den Computer erfolglos nach eventuell vorhandender Filesharingsoftware durchsucht, kann nicht als Täter oder Störer einer angeblichen Urheberrechtsverletzung auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

So schwerverständlich der Fall zu sein scheint, so wenig ist anzunehmen, dass diese Konstellation auf viele Abgemahnte zutrifft.

I. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde der Computer des Anschlussinhabers von der Polizei untersucht. Der Anschlussinhaber hatte zuvor keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Polizei bei ihm vorbeikommen wird. Der Fall ereignete sich vor der Gesetzesnovelle des UrhG im Jahr 2008. Auf seinem Computer fand sich keine für Tauschbörsen erforderliche Software.

II. Entscheidung

Das LG Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er als Täter oder Störer bzgl. einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einem Filesharing-System in Anspruch genommen wird und zu den Vorwürfen im Einzelnen detailliert Stellung nimmt und zudem auf seinem Computer keine relevanten Daten gefunden werden.

III. Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist nicht verallgemeinerungsfähig. Sie basiert zudem auf der Rechtslage vor der Änderung des UrhG im Jahr 2008.

Entscheidend dürfte für das Gericht der Umstand gewesen sein, dass der Anschlussinhaber unvorbereitet Besuch von der Polizei bekam und diese keine relevanten Daten sicherstellen konnte.

Der Fall zeigt dennoch, dass längst nicht jede Ermittlung einer IP-Adresse und deren Zuordnung zu einem Anschlussinhaber einwandfrei funktioniert.

Es gilt somit wieder einmal der juristische Grundsatz: es kommt auf den Einzelfall an!

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788  oder Mail: ra@ra-kuhr.de

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Rechtsverletzung in Internet-Tauschbörsen hat gewerbliches Ausmaß

Samstag, 30. Juli 2011 | Autor: admin

Das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich bei Rechtsverletzungen im Internet sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (etwa Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien) als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben, so das OLG München (Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11).

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob das gewerbliche Ausmaß bereits bei einem Lied, einem Hörbuch oder einer Software erfüllt ist.

II. Entscheidung

Das Gericht ist der Auffassung, dass bereits das Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse ohne weitere Umstände ein gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG aufweist. Ein solches Verhalten stelle keine private sondern eine gewerbliche Nutzung dar.

Das Gericht lehnt es ab, das gewerbliche Ausmaß eines Angebots auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken. Anders sieht dies hingegen das OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10).

III. Fazit

Wie so oft, so ist auch hier zu konstatieren, dass unterschiedliche Gerichte ein und denselben Sachverhalt unterschiedlich werten.

Die Entscheidung des OLG München bedeutet in der Folge, dass der Rechteinhaber vor dem Landgericht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider geltend machen kann und somit Name und Anschrift des Anschlussinhabers erhält, selbst wenn es sich “nur” um ein Lied oder einen Film handelt, der im Rahmen von Filesharing-Aktivitäten verbreitet wurde.

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OLG Köln: keine Kostenerstattung bei zu weitgehender Unterlassungserklärung

Mittwoch, 1. Juni 2011 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung keine Hinweise enthalten darf, die einen Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten.

I. Entscheidung
Das Gericht hat entschieden, dass Kosten eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind, wenn der ursprünglich Abgemahnte eine zu weitgehend vorformulierte Unterlassungserklärung vom Abmahner vorgelegt bekommt und darauf nicht reagiert.
Das Gericht sah den Abgemahnten zudem als Störer für die Rechtsverletzung an. Dieser hatte vorgetragen, um den Tatzeitpunkt herum mehrere Tage nicht vor Ort gewesen zu sein.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Abgemahnte durchaus sein WLAN komplett ausschalten können.
Hier geht das Gericht sogar noch weiter als der BGH, der lediglich eine ordnungsgemäße Verschlüsselung und ein sicheres Paßwort verlangte.

II. Fazit
Zu beachten ist, dass auch im vorliegenden Fall die Abmahnung berechtigt war und somit Schadensersatzansprüche durchaus bestehen können. Die Entscheidung ist sehr auf den konkreten Fall bezogen.
In jedem Fall ist anzuraten, nach dem Erhalt einer Abmahnung diese unverzüglich von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

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LG Düsseldorf: 300 Euro pro Titel Schadensersatz bei Filesharing

Montag, 11. April 2011 | Autor: admin

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2011, Az.: 12 O 68/10) hat entschieden, dass zur Berechnung der Schadensersatzhöhe bei Filesharing die Grundsätze der Lizenzanalogie herangezogen werden können. Die Tarife der GEMA können hier nach Auffassung des Gerichts als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.

Das Gericht erklärte den GEMA-Tarif VR-W I (für bis zu 10.000 Streams Mindestvergütung in Höhe von 100 Euro) für einschlägig für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes. Auf diesen Tarif aufbauend bejahte das Gericht einen Aufschlag in Höhe von 50% wegen Streaming. Nach Auffassung des Gerichts hat daraufhin noch eine Verdoppelung zu erfolgen, um die besondere Gefährdungslage durch die Filesharingnetzwerke angemessen zu berücksichtigen.
Somit kam das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 300 Euro pro zur Verfügung gestellten Musiktitel.

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AG Frankfurt: keine pauschale Erstattung von Anwaltskosten bei Filesharing

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: 31 C 1078/09) hat entschieden, dass eine Erstattung von Anwaltskosten vom Abgemahnten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht verlangt werden kann, wenn Pauschalen zwischen Abmahnanwalt und Mandant vereinbart wurden.

Vorliegend ging es um DigiProtect. Diese Firma hatte 450 Euro eingeklagt, obwohl eine Pauschale in Höhe von  nur 150 Euro mit dem Anwalt vereinbart war.

TIPP:

In jedem Fall einer Abmahnung sollte stets zunächst geprüft werden, in welchem Verhältnis Abmahner und Rechtsanwalt stehen. Die Abrechnungsmodelle auf dem Gebiet des Filesharings werden sicherlich noch andere Gerichte beschäftigen.


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AG Mainz: Freispruch bei Filesharing

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht Mainz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2050 Js 16878/07.408ECs) sprach in einer strafrechtlichen Angelegenheit einen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer frei, weil nicht geklärt werden konnte, ob tatsächlich er oder ein Familienangehöriger illegal eine Tauschbörse genutzt hatte.

TIPP:

Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke kann zivilrechtlich andere Folgen haben als strafrechtlich.

Zivilrechtlich werden Schadensersatz sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Abgemahnt wird der Anschlussinhaber, der jedoch nicht in jedem Fall auch tatsächlich den Urheberrechtsverstoß (in Form von Filesahring) begangen haben muss. Im Rahmen der sog. Störerhaftung haftet eben der Anschlussinhaber in vielen Fällen zivilrechtlich, obwohl er den Urheberrechtsverstoß selbst nicht begangen hat.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Es kommt also nur dann zu einer Verurteilung, wenn es zur festen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Beschuldigte auch tatsächlich den Verstoß begangen hat. Hier hat der Anschlussinhaber “bessere Karten”, aus der Haftung herauszukommen, wenn er begründet vortragen kann, dass z. B. über W-LAN Nachbarn, Gäste oder Kinder den Verstoß haben begehen können. Dies ist jedoch stets eine Einzelfallentscheidung und bedarf der Prüfung.

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Störerhaftung des Sharehosters

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das LG Hamburg (Urteil vom 12.06.2009, Az.: 310 O 93/08) hat entschieden, dass ein Anbieter eines Sharehosting- Dienstes als Störer wegen einer öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Anspruch genommen werden kann.

Das Gericht sah bereits in der Veröffentlichung der Downloadlinks im Internet ein öffentliches Zugänglichmachen der verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke. Zudem sei der Anbieter als Störer in Anspruch zu nehmen, da er nur unzureichende Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern und ihm somit eine Verletzung von Prüfungspflichten vorgeworfen werden könne.

TIPP:

Diese Entscheidung ist Teil einer Entwicklung in der Rechtsprechung, die die Haftung auf Störer ausweitet. Dies mit dem Hinweis auf die Verletzung von Prüfungspflichten. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass das Gesetz (noch) jedenfalls explizit keine Vorabkontrolle von Inhalten verlangt. Zur Entlastung des Anbieters sollten dessen Bemühungen bzgl. seiner Prüfungspflichten umfassend dokumentiert werden.

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Filesharing und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.2009 (Az.: 12 O 134/09) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses in dem Fall haftet, dass über seinen Zugang Musikstücke in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten werden und er keinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass ein Dritter die Musikstücke in die Tauschbörse einstellt.

Nach Auffassung des Gerichts hafte der Anschlussinhaber in diesem Fall als Störer, da es ihm durchaus möglich gewesen wäre, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, und diese auch in Bezug auf eigene Familienmitglieder.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es sich der Auffassung des BGH (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06) anschließe, wonach ein Ebay-Accountinhaber im Falle eines Urheberrechtsverstoßes wie ein Täter hafte, wenn er gegen eine Verkehrspflicht verstößt.

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Filesharing: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Mittwoch, 13. Januar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) eine Frau zur Zahlung von 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.

Vom Internetanschluss der Frau waren 964 Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download angeboten worden. Nach einer anwaltlichen Abmahnung gab die Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung bzgl. weiterer Verstöße ab.

Die Frau weigerte sich jedich, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen.

Die Frau (Anschlussinhaberin) bestritt, selbst Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Außer ihr selbst hätten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das Gericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Anschlussinhaberin dennoch anerkannt.

Das Gericht führt aus:

“Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.”

Auch in diesem Fall, wie in zahlreichen anderen Fällen auch, wird deutlich, wie wichtig ein umfassender Vortrag bei Gericht ist im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden kann.

Schließlich führt das Gericht zur Frage der Höhe der Abmahnkosten aus:

“Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.”

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.11.2010

Sobald das Urteil im Volltext vorliegt wird an dieser Stelle darauf eingegangen werden

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