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Anschlussinhaber haftet nicht auf Schadensersatz und Abmahnkosten nach Belehrung

Dienstag, 2. November 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2598/08-25,  Urteil vom 25.03.2010) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für eine Urheberrechtsverletzung haftet, die ein Dritter über seinen Internetanschluss begangen hat, wenn der Anschlussinhaber den Dritten zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er diesen Anschluss nur für legale Zwecke nutzen darf und der Dritte nicht bereits in der Vergangenheit durch Urheberrechtsverstöße aufgefallen war.

Im vorliegenden Fall wurde ein Musikstück über eine Filesharing-Software durch einen Dritten über den Anschluss des Beklagten heruntergeladen.

Der Anschlussinhaber musste somit weder Schadensersatz noch Anwaltskosten erstatten.

Hiermit folgt das Gericht der Rechtsprechung des LG Frankfurt und des OLG Frankfurt.

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BGH: Haftung bei WLAN nur auf Unterlassung und Abmahnkosten

Mittwoch, 12. Mai 2010 | Autor: admin

Der BGH hat heute entschieden, dass ein WLAN- Anschlussinhaber auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten haftet, wenn er lediglich das Standardpasswort verwendet.  Eine Verpflichtung zum Schadensersatz hat der BGH dagegen abgelehnt.

Pressemitteilung des BGH:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

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Störerhaftung des Sharehosters

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das LG Hamburg (Urteil vom 12.06.2009, Az.: 310 O 93/08) hat entschieden, dass ein Anbieter eines Sharehosting- Dienstes als Störer wegen einer öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Anspruch genommen werden kann.

Das Gericht sah bereits in der Veröffentlichung der Downloadlinks im Internet ein öffentliches Zugänglichmachen der verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke. Zudem sei der Anbieter als Störer in Anspruch zu nehmen, da er nur unzureichende Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern und ihm somit eine Verletzung von Prüfungspflichten vorgeworfen werden könne.

TIPP:

Diese Entscheidung ist Teil einer Entwicklung in der Rechtsprechung, die die Haftung auf Störer ausweitet. Dies mit dem Hinweis auf die Verletzung von Prüfungspflichten. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass das Gesetz (noch) jedenfalls explizit keine Vorabkontrolle von Inhalten verlangt. Zur Entlastung des Anbieters sollten dessen Bemühungen bzgl. seiner Prüfungspflichten umfassend dokumentiert werden.

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Filesharing und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.2009 (Az.: 12 O 134/09) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses in dem Fall haftet, dass über seinen Zugang Musikstücke in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten werden und er keinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass ein Dritter die Musikstücke in die Tauschbörse einstellt.

Nach Auffassung des Gerichts hafte der Anschlussinhaber in diesem Fall als Störer, da es ihm durchaus möglich gewesen wäre, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, und diese auch in Bezug auf eigene Familienmitglieder.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es sich der Auffassung des BGH (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06) anschließe, wonach ein Ebay-Accountinhaber im Falle eines Urheberrechtsverstoßes wie ein Täter hafte, wenn er gegen eine Verkehrspflicht verstößt.

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Filesharing: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Mittwoch, 13. Januar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) eine Frau zur Zahlung von 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.

Vom Internetanschluss der Frau waren 964 Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download angeboten worden. Nach einer anwaltlichen Abmahnung gab die Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung bzgl. weiterer Verstöße ab.

Die Frau weigerte sich jedich, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen.

Die Frau (Anschlussinhaberin) bestritt, selbst Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Außer ihr selbst hätten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das Gericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Anschlussinhaberin dennoch anerkannt.

Das Gericht führt aus:

“Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.”

Auch in diesem Fall, wie in zahlreichen anderen Fällen auch, wird deutlich, wie wichtig ein umfassender Vortrag bei Gericht ist im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden kann.

Schließlich führt das Gericht zur Frage der Höhe der Abmahnkosten aus:

“Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.”

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.11.2010

Sobald das Urteil im Volltext vorliegt wird an dieser Stelle darauf eingegangen werden

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Haftung des Inhabers eines Accounts bei eBay

Donnerstag, 21. Mai 2009 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06 – Halzband) entschieden, dass ein Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei eBay dafür haften kann, wenn eine andere Person unter Nutzung seines Accounts Waren anbietet und dadurch eine Rechtsverletzung begangen wird.

Im vorliegenden Fall wurde ein Halsband zum Verkauf angeboten.

Der beklagte Anschlussinhaber war der Auffassung er sei nicht für das beanstandete Angebot verantwortlich,  da dieses Angebot von seiner Ehefrau ohne sein Wissen auf sein Mitgliedskonto bei eBay gelangte.

Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber vorliegend  als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes haftet, da er die Zugriffsdaten für seinen Account nicht ausreichend vor dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hatte. In einem solchen Fall müsse sich der Inhaber des Mitgliedskontos so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Das Gericht formulierte hier die Zurechnung begründend in der vom Accountinhaber “geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.”

Dieses Urteil wird sicherlich in der Folgezeit auch für die Frage der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharingfällen eine Rolle spielen. Die diesbezügliche Entwicklung bleibt abzuwarten.

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