Anschlussinhaber haftet nicht auf Schadensersatz und Abmahnkosten nach Belehrung
Dienstag, 2. November 2010 | Autor: admin
Das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2598/08-25, Urteil vom 25.03.2010) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für eine Urheberrechtsverletzung haftet, die ein Dritter über seinen Internetanschluss begangen hat, wenn der Anschlussinhaber den Dritten zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er diesen Anschluss nur für legale Zwecke nutzen darf und der Dritte nicht bereits in der Vergangenheit durch Urheberrechtsverstöße aufgefallen war.
Im vorliegenden Fall wurde ein Musikstück über eine Filesharing-Software durch einen Dritten über den Anschluss des Beklagten heruntergeladen.
Der Anschlussinhaber musste somit weder Schadensersatz noch Anwaltskosten erstatten.
Hiermit folgt das Gericht der Rechtsprechung des LG Frankfurt und des OLG Frankfurt.
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