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Anschlussinhaber haftet nicht auf Schadensersatz und Abmahnkosten nach Belehrung

Dienstag, 2. November 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2598/08-25,  Urteil vom 25.03.2010) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für eine Urheberrechtsverletzung haftet, die ein Dritter über seinen Internetanschluss begangen hat, wenn der Anschlussinhaber den Dritten zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er diesen Anschluss nur für legale Zwecke nutzen darf und der Dritte nicht bereits in der Vergangenheit durch Urheberrechtsverstöße aufgefallen war.

Im vorliegenden Fall wurde ein Musikstück über eine Filesharing-Software durch einen Dritten über den Anschluss des Beklagten heruntergeladen.

Der Anschlussinhaber musste somit weder Schadensersatz noch Anwaltskosten erstatten.

Hiermit folgt das Gericht der Rechtsprechung des LG Frankfurt und des OLG Frankfurt.

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Störerhaftung des Sharehosters

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das LG Hamburg (Urteil vom 12.06.2009, Az.: 310 O 93/08) hat entschieden, dass ein Anbieter eines Sharehosting- Dienstes als Störer wegen einer öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Anspruch genommen werden kann.

Das Gericht sah bereits in der Veröffentlichung der Downloadlinks im Internet ein öffentliches Zugänglichmachen der verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke. Zudem sei der Anbieter als Störer in Anspruch zu nehmen, da er nur unzureichende Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern und ihm somit eine Verletzung von Prüfungspflichten vorgeworfen werden könne.

TIPP:

Diese Entscheidung ist Teil einer Entwicklung in der Rechtsprechung, die die Haftung auf Störer ausweitet. Dies mit dem Hinweis auf die Verletzung von Prüfungspflichten. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass das Gesetz (noch) jedenfalls explizit keine Vorabkontrolle von Inhalten verlangt. Zur Entlastung des Anbieters sollten dessen Bemühungen bzgl. seiner Prüfungspflichten umfassend dokumentiert werden.

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Haftung des Inhabers eines Accounts bei eBay

Donnerstag, 21. Mai 2009 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06 – Halzband) entschieden, dass ein Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei eBay dafür haften kann, wenn eine andere Person unter Nutzung seines Accounts Waren anbietet und dadurch eine Rechtsverletzung begangen wird.

Im vorliegenden Fall wurde ein Halsband zum Verkauf angeboten.

Der beklagte Anschlussinhaber war der Auffassung er sei nicht für das beanstandete Angebot verantwortlich,  da dieses Angebot von seiner Ehefrau ohne sein Wissen auf sein Mitgliedskonto bei eBay gelangte.

Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber vorliegend  als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes haftet, da er die Zugriffsdaten für seinen Account nicht ausreichend vor dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hatte. In einem solchen Fall müsse sich der Inhaber des Mitgliedskontos so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Das Gericht formulierte hier die Zurechnung begründend in der vom Accountinhaber “geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.”

Dieses Urteil wird sicherlich in der Folgezeit auch für die Frage der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharingfällen eine Rolle spielen. Die diesbezügliche Entwicklung bleibt abzuwarten.

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