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AG Mainz: Freispruch bei Filesharing

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht Mainz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2050 Js 16878/07.408ECs) sprach in einer strafrechtlichen Angelegenheit einen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer frei, weil nicht geklärt werden konnte, ob tatsächlich er oder ein Familienangehöriger illegal eine Tauschbörse genutzt hatte.

TIPP:

Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke kann zivilrechtlich andere Folgen haben als strafrechtlich.

Zivilrechtlich werden Schadensersatz sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Abgemahnt wird der Anschlussinhaber, der jedoch nicht in jedem Fall auch tatsächlich den Urheberrechtsverstoß (in Form von Filesahring) begangen haben muss. Im Rahmen der sog. Störerhaftung haftet eben der Anschlussinhaber in vielen Fällen zivilrechtlich, obwohl er den Urheberrechtsverstoß selbst nicht begangen hat.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Es kommt also nur dann zu einer Verurteilung, wenn es zur festen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Beschuldigte auch tatsächlich den Verstoß begangen hat. Hier hat der Anschlussinhaber “bessere Karten”, aus der Haftung herauszukommen, wenn er begründet vortragen kann, dass z. B. über W-LAN Nachbarn, Gäste oder Kinder den Verstoß haben begehen können. Dies ist jedoch stets eine Einzelfallentscheidung und bedarf der Prüfung.

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