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Rechtsverletzung in Internet-Tauschbörsen hat gewerbliches Ausmaß

Samstag, 30. Juli 2011 | Autor: admin

Das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich bei Rechtsverletzungen im Internet sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (etwa Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien) als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben, so das OLG München (Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11).

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob das gewerbliche Ausmaß bereits bei einem Lied, einem Hörbuch oder einer Software erfüllt ist.

II. Entscheidung

Das Gericht ist der Auffassung, dass bereits das Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse ohne weitere Umstände ein gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG aufweist. Ein solches Verhalten stelle keine private sondern eine gewerbliche Nutzung dar.

Das Gericht lehnt es ab, das gewerbliche Ausmaß eines Angebots auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken. Anders sieht dies hingegen das OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10).

III. Fazit

Wie so oft, so ist auch hier zu konstatieren, dass unterschiedliche Gerichte ein und denselben Sachverhalt unterschiedlich werten.

Die Entscheidung des OLG München bedeutet in der Folge, dass der Rechteinhaber vor dem Landgericht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider geltend machen kann und somit Name und Anschrift des Anschlussinhabers erhält, selbst wenn es sich “nur” um ein Lied oder einen Film handelt, der im Rahmen von Filesharing-Aktivitäten verbreitet wurde.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788  oder Mail: ra@ra-kuhr.de

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Filesharing: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Mittwoch, 13. Januar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) eine Frau zur Zahlung von 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.

Vom Internetanschluss der Frau waren 964 Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download angeboten worden. Nach einer anwaltlichen Abmahnung gab die Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung bzgl. weiterer Verstöße ab.

Die Frau weigerte sich jedich, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen.

Die Frau (Anschlussinhaberin) bestritt, selbst Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Außer ihr selbst hätten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das Gericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Anschlussinhaberin dennoch anerkannt.

Das Gericht führt aus:

“Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.”

Auch in diesem Fall, wie in zahlreichen anderen Fällen auch, wird deutlich, wie wichtig ein umfassender Vortrag bei Gericht ist im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden kann.

Schließlich führt das Gericht zur Frage der Höhe der Abmahnkosten aus:

“Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.”

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.11.2010

Sobald das Urteil im Volltext vorliegt wird an dieser Stelle darauf eingegangen werden

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